Verweise
in § 13 GOBRat
GOBRat
Geschäftsordnung des Bundesrates
Bestellt der Bundesrat Mitglieder von Organen einer juristischen Person des öffentlichen oder des privaten Rechts, von Beiräten einer Dienststelle der Bundesregierung, von Verwaltungsräten oder ähnlichen Einrichtungen, so können der Bundesrat oder seine Ausschüsse verlangen, dass diese Mitglieder über ihre Tätigkeit berichten.
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Dokumente
zu Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
Notizen
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