GkG NRW Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit
GkG NRW
Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit
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Kommunalrecht
Auf Planungsverbände nach § 205 des Baugesetzbuches sind die Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend anzuwenden, soweit sich aus dem Baugesetzbuch nichtsanderesergibt.
Quelle: Justizportal NRW
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