GkG NRW
Verweise
in § 32 GkG NRW

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Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit

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Kommunalrecht

Auf Planungsverbände nach § 205 des Baugesetzbuches sind die Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend anzuwenden, soweit sich aus dem Baugesetzbuch nichtsanderesergibt.
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