GkG NRW
Verweise
in § 33 GkG NRW
GkG NRW
Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit
Zur Weiterentwicklung der kommunalen Gemeinschaftsarbeit kann das für Kommunales zuständige Ministerium im Einzelfall zeitlich begrenzte Ausnahmen von den Vorschriften dieses Gesetzes zulassen.
Quelle: Justizportal NRW
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