GkG NRW
Verweise
in § 33 GkG NRW

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Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit

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Kommunalrecht

Zur Weiterentwicklung der kommunalen Gemeinschaftsarbeit kann das für Kommunales zuständige Ministerium im Einzelfall zeitlich begrenzte Ausnahmen von den Vorschriften dieses Gesetzes zulassen.
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