GkG NRW
Verweise
in § 31 GkG NRW

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Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Kommunalrecht

(1) Auf bestehende Zweckverbände ist dieses Gesetz erst anzuwenden, wenn ihre Verbandssatzung den Vorschriften dieses Gesetzesangepaßtist. Solange bleiben die Verbandssatzungen dieser Zweckverbände und die ihnenzugrunde liegendengesetzlichen Vorschriften in Kraft. Für das Verfahren der Satzungsänderung gelten jedoch die Vorschriften dieses Gesetzes.
(2) Jeder Zweckverband hat seine Verbandssatzung innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes mit dessen Vorschriften in Einklang zu bringen.
(3) Dieses Gesetz gilt auch für Gemeindeforstverbände, soweit nicht Bundesrecht entgegensteht. Für Schulverbände bleibt § 78 Abs. 8 des Schulgesetzes NRW vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102) in der jeweils geltenden Fassung unberührt.
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