Verweise
in Art. 45c GG
GG
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
(1) Der Bundestag bestellt einen Petitionsausschuß, dem die Behandlung der nach Artikel 17 an den Bundestag gerichteten Bitten und Beschwerden obliegt.
(2) Die Befugnisse des Ausschusses zur Überprüfung von Beschwerden regelt ein Bundesgesetz.
Quelle: BMJ
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Dokumente
zu Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
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