Verweise
in Art. 45b GG
GG
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Zum Schutz der Grundrechte und als Hilfsorgan des Bundestages bei der Ausübung der parlamentarischen Kontrolle wird ein Wehrbeauftragter des Bundestages berufen. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
Quelle: BMJ
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Dokumente
zu Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
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