Verweise
in Art. 45d GG
GG
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
(1) Der Bundestag bestellt ein Gremium zur Kontrolle der nachrichtendienstlichen Tätigkeit des Bundes.
(2) Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
Quelle: BMJ
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Dokumente
zu Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
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