Verweise
in § 7 GEIG
GEIG
Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz
Wer ein Nichtwohngebäude errichtet, das über mehr als sechs Stellplätze innerhalb des Gebäudes oder über mehr als sechs an das Gebäude angrenzende Stellplätze verfügt, hat dafür zu sorgen, dass
- 1.
- mindestens jeder dritte Stellplatz mit der Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität ausgestattet wird und
- 2.
- zusätzlich mindestens ein Ladepunkt errichtet wird.
Quelle: BMJ
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