GEIG
Verweise
in § 6 GEIG

GEIG  
Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz

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Baurecht

Wer ein Wohngebäude errichtet, das über mehr als fünf Stellplätze innerhalb des Gebäudes oder über mehr als fünf an das Gebäude angrenzende Stellplätze verfügt, hat dafür zu sorgen, dass jeder Stellplatz mit der Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität ausgestattet wird.
Quelle: BMJ
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