FHGöD NRW
Verweise
in § 1 FHGöD NRW

FHGöD NRW  
Fachhochschulgesetz öffentlicher Dienst NRW

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Bildungsrecht

Dieses Gesetz gilt für
  1. 1.
    die Hochschule für Finanzen Nordrhein-Westfalen in Nordkirchen,
  2. 2.
    die Fachhochschule für Rechtspflege Nordrhein-Westfalen in Bad Münstereifel,
  3. 3.
    die Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen.
Sie sind Fachhochschulen im Sinne dieses Gesetzes.
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