FHGöD NRW (außer Kraft)
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in § 2 FHGöD NRW (außer Kraft)

FHGöD NRW (außer Kraft)  

Fachhochschulgesetz öffentlicher Dienst NRW (außer Kraft)

Die Fachhochschulen sind Einrichtungen des Landes; sie haben das Satzungsrecht nach Maßgabe dieses Gesetzes.
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