Verweise
in § 28 EuPAG
EuPAG
Gesetz über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland
Auf die Erhebung und Beitreibung von Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen nach diesem Gesetz sind die Vorschriften der Patentanwaltsordnung entsprechend anzuwenden.
Quelle: BMJ
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