EuPAG Gesetz über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland
EuPAG
Gesetz über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Recht der juristischen Berufe
Für die Anwendung der Vorschriften des Strafgesetzbuches über die Verletzung von Privatgeheimnissen (§ 203 Absatz 1 Nummer 3, Absatz 3 bis 6, §§ 204 und 205), über die Gebührenüberhebung (§ 352) und über den Parteiverrat (§ 356) stehen dienstleistende europäische Patentanwälte und niedergelassene europäische Patentanwälte Patentanwälten und Anwälten gleich.
Quelle: BMJ
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