Verweise
in § 27 EuPAG
EuPAG
Gesetz über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland
Über Verfahren nach den §§ 1, 12 und 15 wird eine Bundesstatistik geführt. § 17 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes ist anzuwenden.
Quelle: BMJ
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