ErbbauRG
Verweise
in § 23 ErbbauRG
ErbbauRG
Erbbaurechtsgesetz
Ist das Bauwerk gegen Feuer versichert, so hat der Versicherer den Grundstückseigentümer unverzüglich zu benachrichtigen, wenn ihm der Eintritt des Versicherungsfalls angezeigt wird.
Quelle: BMJ
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