ErbbauRG
Verweise
in § 23 ErbbauRG

ErbbauRG  
Erbbaurechtsgesetz

ZivilrechtBürgerliches Recht

Sachenrecht

Ist das Bauwerk gegen Feuer versichert, so hat der Versicherer den Grundstückseigentümer unverzüglich zu benachrichtigen, wenn ihm der Eintritt des Versicherungsfalls angezeigt wird.
Quelle: BMJ
Import:
Hier liegen deine und Notizen
Erstelle ein neues Schema oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
Öffne ein bestehendes Schema oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Schemata
zu Sachenrecht
Notizen
zu § 23 ErbbauRG
Keine Notizen vorhanden.