ErbbauRG Erbbaurechtsgesetz
ErbbauRG
Erbbaurechtsgesetz
ZivilrechtBürgerliches Recht
Sachenrecht
Ist das Bauwerk gegen Feuer versichert, so hat der Versicherer den Grundstückseigentümer unverzüglich zu benachrichtigen, wenn ihm der Eintritt des Versicherungsfalls angezeigt wird.
Quelle: BMJ
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