ErbbauRG
Verweise
in § 24 ErbbauRG
ErbbauRG
Erbbaurechtsgesetz
Bei einer Zwangsvollstreckung in das Erbbaurecht gilt auch der Grundstückseigentümer als Beteiligter im Sinne des § 9 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung.
Quelle: BMJ
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