ErbbauRG Erbbaurechtsgesetz
ErbbauRG
Erbbaurechtsgesetz
ZivilrechtBürgerliches Recht
Sachenrecht
Die Landesgesetzgebung kann für die innerhalb ihres Geltungsbereichs belegenen Grundstücke
- 1.
- die Mündelsicherheit der Erbbaurechtshypotheken abweichend von den Vorschriften der §§ 18 bis 20 regeln,
- 2.
- bestimmen, in welcher Weise festzustellen ist, ob die Voraussetzungen für die Mündelsicherheit (§§ 19, 20) vorliegen.
Quelle: BMJ
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