EnSTransV
Inhaltsverzeichnis öffnen
Verweise
in § 15 EnSTransV

EnSTransV  

Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzverordnung

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 66c Absatz 1 des Energiesteuergesetzes handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
1.
entgegen § 3 Absatz 2 eine Erklärung oder eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig abgibt oder
2.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 4 Absatz 4 oder § 5 Absatz 3 zuwiderhandelt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 14 Absatz 1 Nummer 2 des Stromsteuergesetzes handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung in Bezug auf eine Steuerbegünstigung nach dem Stromsteuergesetz begeht.
Quelle: BMJ
Import:
Hier liegen deine Dokumente und Notizen
Erstelle ein neues Dokument oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
Öffne ein bestehendes Dokument oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Dokumente
zu Energie- & Umweltrecht
Notizen
zu § 15 EnSTransV
Keine Notizen vorhanden.