EnSTransV
Verweise
in § 16 EnSTransV

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Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzverordnung

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Energie- & Umweltrecht

Der Steueraufsicht nach § 209 der Abgabenordnung unterliegt, wer Begünstigter nach § 2 Absatz 2 ist.
Quelle: BMJ
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