EinwV
Verweise
in § 5 EinwV

EinwV  
Einwilligungsverwaltungsverordnung

Spezialisierungen

Informations-, Medien- & Datenschutzrecht

(1) Der Endnutzer hat das Recht, jederzeit einfach
1.
zu einem anderen anerkannten Dienst zur Einwilligungsverwaltung zu wechseln und
2.
die von ihm getätigten Einstellungen der Endnutzer auf den anderen anerkannten Dienst zur Einwilligungsverwaltung zu übertragen.
(2) Der anerkannte Dienst zur Einwilligungsverwaltung hält die Einstellungen des Endnutzers in einem gängigen und maschinenlesbaren Format vor und stellt sie für einen anderen anerkannten Dienst zur Einwilligungsverwaltung kostenlos zum Abruf bereit, wenn der Endnutzer nach Absatz 1 Nummer 2 eine Übertragung auf den anderen anerkannten Dienst zur Einwilligungsverwaltung verlangt.
Quelle: BMJ
Import:
Hier liegen deine Schemata und Notizen
Erstelle ein neues Schema oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
Öffne ein bestehendes Schema oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Schemata
zu Informations-, Medien- & Datenschutzrecht
Notizen
zu § 5 EinwV
Keine Notizen vorhanden.