EinwV
Verweise
in § 6 EinwV

EinwV  
Einwilligungsverwaltungsverordnung

Spezialisierungen

Informations-, Medien- & Datenschutzrecht

Ein Verfahren zur Einwilligungsverwaltung ist wettbewerbskonform, wenn
1.
jeder Anbieter von digitalen Diensten, der den anerkannten Dienst zur Einwilligungsverwaltung einbindet, die erforderlichen Einwilligungen nach § 25 Absatz 1 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes über den anerkannten Dienst zur Einwilligungsverwaltung in Echtzeit beim Endnutzer unter den gleichen Bedingungen nachfragen kann,
2.
keinem Anbieter von digitalen Diensten, der den anerkannten Dienst zur Einwilligungsverwaltung einbindet, die Übermittlung der hierzu getroffenen Einstellungen der Endnutzer verweigert wird und
3.
in den Voreinstellungen der Benutzerschnittstelle des anerkannten Dienstes zur Einwilligungsverwaltung
a)
die Anbieter von digitalen Diensten in einer Liste einheitlich dargestellt werden, entweder alphabetisch geordnet nach den von dem Anbieter von digitalen Diensten gemäß § 5 Absatz 1 Nummer 1 des Digitale-Dienste-Gesetzes verfügbar gehaltenen Namen oder chronologisch geordnet nach der Reihenfolge der vom anerkannten Dienst zur Einwilligungsverwaltung gespeicherten Einstellungen zu den Anfragen von Anbietern von digitalen Diensten, und
b)
die Einstellungen der Endnutzer und die dafür erforderlichen Informationen einheitlich dargestellt werden.
Quelle: BMJ
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