EinwV Einwilligungsverwaltungsverordnung
EinwV
Einwilligungsverwaltungsverordnung
Spezialisierungen
Informations-, Medien- & Datenschutzrecht
Ein Verfahren zur Einwilligungsverwaltung ist wettbewerbskonform, wenn
- 1.
- jeder Anbieter von digitalen Diensten, der den anerkannten Dienst zur Einwilligungsverwaltung einbindet, die erforderlichen Einwilligungen nach § 25 Absatz 1 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes über den anerkannten Dienst zur Einwilligungsverwaltung in Echtzeit beim Endnutzer unter den gleichen Bedingungen nachfragen kann,
- 2.
- keinem Anbieter von digitalen Diensten, der den anerkannten Dienst zur Einwilligungsverwaltung einbindet, die Übermittlung der hierzu getroffenen Einstellungen der Endnutzer verweigert wird und
- 3.
- in den Voreinstellungen der Benutzerschnittstelle des anerkannten Dienstes zur Einwilligungsverwaltung
- a)
- die Anbieter von digitalen Diensten in einer Liste einheitlich dargestellt werden, entweder alphabetisch geordnet nach den von dem Anbieter von digitalen Diensten gemäß § 5 Absatz 1 Nummer 1 des Digitale-Dienste-Gesetzes verfügbar gehaltenen Namen oder chronologisch geordnet nach der Reihenfolge der vom anerkannten Dienst zur Einwilligungsverwaltung gespeicherten Einstellungen zu den Anfragen von Anbietern von digitalen Diensten, und
- b)
- die Einstellungen der Endnutzer und die dafür erforderlichen Informationen einheitlich dargestellt werden.
Quelle: BMJ
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Schemata
zu Informations-, Medien- & Datenschutzrecht
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