EinwV Einwilligungsverwaltungsverordnung
EinwV
Einwilligungsverwaltungsverordnung
Spezialisierungen
Informations-, Medien- & Datenschutzrecht
(1) Ein Verfahren zur Einwilligungsverwaltung ist nutzerfreundlich, wenn
- 1.
- die Benutzeroberfläche des Dienstes zur Einwilligungsverwaltung so transparent und verständlich gestaltet ist, dass der Endnutzer eine freie und informierte Entscheidung treffen kann, und
- 2.
- die Einstellungen der Endnutzer, einschließlich des Datums und der Uhrzeit, zu dem die Einstellungen getätigt wurden, mit den zu diesem Zeitpunkt zur Verfügung gestellten Informationen jederzeit vom Endnutzer eingesehen und die Einstellungen der Endnutzer von diesem jederzeit geändert und gegebenenfalls widerrufen werden können.
(2) Eine Aufforderung zur Überprüfung der Einstellungen der Endnutzer durch den anerkannten Dienst zur Einwilligungsverwaltung darf frühestens nach einem Jahr erfolgen, wenn der Endnutzer nicht eine andere Einstellung hierzu vorgesehen hat.
(3) Der Dienst zur Einwilligungsverwaltung soll es dem Endnutzer ermöglichen, die nach Absatz 1 Nummer 2 gespeicherten Einstellungen der Endnutzer mit den zu diesem Zeitpunkt zur Verfügung gestellten Informationen in gängige Dateiformate zu exportieren.
Quelle: BMJ
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Schemata
zu Informations-, Medien- & Datenschutzrecht
Notizen
zu § 4 EinwV
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