EEV Erneuerbare-Energien-Verordnung
EEV
Erneuerbare-Energien-Verordnung
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Energie- & Umweltrecht
Anlagen, deren Betreiber die Geltendmachung des verlängerten Zahlungsanspruchs dem Netzbetreiber nach Maßgabe des § 12d mitgeteilt haben, dürfen nicht an Ausschreibungen nach § 39g des Erneuerbare-Energien-Gesetzes teilnehmen.
Quelle: BMJ
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