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Verweise
in § 12g EEV

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Erneuerbare-Energien-Verordnung

Die Bundesregierung evaluiert die Anschlussförderung nach diesem Abschnitt bis zum 31. Dezember 2023 auch mit Blick auf Anlagen, deren ursprünglicher Anspruch auf Zahlung nach dem 31. Dezember 2024 endet.
Quelle: BMJ
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