EEV
Verweise
in § 12e EEV

EEV  
Erneuerbare-Energien-Verordnung

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Energie- & Umweltrecht

(1) Der Anspruch nach § 12a wird erst fällig, nachdem der Anlagenbetreiber der Bundesnetzagentur unter Angabe der Nummer, unter der die Anlage im Marktstammdatenregister registriert ist, mitgeteilt hat,
1.
dass er den nach § 12a verlängerten Zahlungsanspruch geltend machen wird und
2.
für welche installierte Leistung er diesen Zahlungsanspruch geltend machen wird.
Die Bundesnetzagentur kann für die Mitteilung nach Satz 1 Formatvorgaben machen. Die Mitteilung kann von der Bundesnetzagentur auf ein elektronisches Verfahren umgestellt werden.
(2) Die Bundesnetzagentur veröffentlicht die Anlagen, deren Betreiber eine Mitteilung nach Absatz 1 vorgenommen haben, unter Angabe der Nummern, unter denen die Anlagen im Marktstammdatenregister registriert sind, in nicht personenbezogener Form auf ihrer Internetseite.
Quelle: BMJ
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