Verweise
in § 53b EEG
EEG
Erneuerbare-Energien-Gesetz
Der anzulegende Wert für Strom, für den dem Anlagenbetreiber ein Regionalnachweis ausgestellt worden ist, verringert sich bei Anlagen, deren anzulegender Wert gesetzlich bestimmt ist, um 0,1 Cent pro Kilowattstunde.
Quelle: BMJ
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