DSchG NRW
Verweise
in § 40 DSchG NRW

DSchG NRW  
Denkmalschutzgesetz NRW

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Baurecht

Ist eine Untere Denkmalbehörde angemessen für die Wahrnehmung der ihr mit diesem Gesetz übertragenen Aufgaben ausgestattet, kann das für Denkmalschutz und Denkmalpflege zuständige Ministerium der Gemeinde auf Antrag durch Rechtsverordnung die Aufgaben als Denkmalfachamt übertragen. Das für Denkmalschutz und die Denkmalpflege zuständige Ministerium kann die Rechtsverordnung nach Satz 1 auf Antrag der Gemeinde oder des Kreises aufheben. Die Rechtsverordnung ist aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für ihren Erlass nach Satz 1 nicht vorgelegen haben oder nicht mehr vorliegen.
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