DSchG NRW Denkmalschutzgesetz NRW
DSchG NRW
Denkmalschutzgesetz NRW
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Baurecht
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. eine Anzeige nach § 6 oder § 16 Absatz 1 Satz 1 nicht oder nicht rechtzeitig erstattet,
2. Maßnahmen, die nach § 9 Absatz 1 oder 2, § 13 Absatz 1 oder 2, § 15 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 oder § 20 Absatz 1 der Erlaubnis bedürfen, ohne Erlaubnis oder abweichend von ihr durchführt oder durchführen lässt,
3. entdeckte Bodendenkmäler oder die Entdeckungsstätte nicht nach § 16 Absatz 2 unverändert lässt,
4. der Überlassungspflicht nach § 17 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,
5. der Melde- oder Übergabepflicht nach § 18 Absatz 1 Satz 2 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt oder
6. einer nach § 42 erlassenen Rechtsverordnung oder einer vollziehbaren Anordnung der Verwaltungsbehörde auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, sofern die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro geahndet werden.
(3) Die Frist der Verfolgungsverjährung der Ordnungswidrigkeiten beträgt fünf Jahre.
(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 31 des Gesetzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607) geändert worden ist, ist die Untere Denkmalbehörde. Bezieht sich die Ordnungswidrigkeit auf eine Verletzung der Vorschriften über Denkmäler für die nach diesem Gesetz die Obere Denkmalbehörde zuständig ist, ist diese Verwaltungsbehörde im Sinne von Satz 1.
Quelle: Justizportal NRW
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