DSchG NRW Denkmalschutzgesetz NRW
DSchG NRW
Denkmalschutzgesetz NRW
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Baurecht
(1) In Gebieten, in denen nach den Zielen der Raumordnung und Landesplanung bergbauliche Maßnahmen oder Maßnahmen nach dem Abgrabungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. November 1979 (GV. NRW. S. 922) in der jeweils geltenden Fassung vorgesehen sind, finden, soweit die Gebiete hierfür in Anspruch genommen werden, mit Beginn dieser Maßnahmen § 30 Absatz 4 und § 33 keine Anwendung. Die Regelungen des § 27 bleiben unberührt.
(2) Rechtzeitig vor Beginn der Maßnahmen ist dem zuständigen Denkmalfachamt Gelegenheit zur fachwissenschaftlichen Untersuchung von Bodendenkmälern oder zu deren Bergung zu geben. Hierzu sind dem Denkmalfachamt rechtzeitig alle einschlägigen Planungen sowie deren Änderungen bekanntzugeben. Die erforderlichen Arbeiten sind so vorzunehmen, dass keine unzumutbaren Behinderungen bei der Durchführung der Maßnahmen entstehen.
(3) Bei der Zulassung bergrechtlicher Betriebspläne haben die Bergbehörden das Benehmen mit dem zuständigen Landschaftsverband oder der Stadt Köln herbeizuführen.
(4) Während des Abbaus ist dem zuständigen Denkmalfachamt die Möglichkeit einzuräumen, alle Abbaukanten und Bodenaufschlüsse laufend auf zutage tretende Bodendenkmäler zu überprüfen, diese archäologisch zu untersuchen und zu bergen.
Quelle: Justizportal NRW
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