DSchG NRW Denkmalschutzgesetz NRW
DSchG NRW
Denkmalschutzgesetz NRW
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Baurecht
(1) Artikel 5 Absatz 2 des Vertrages des Freistaates Preußen mit dem Heiligen Stuhle vom 14. Juni 1929 sowie Artikel 6 Absatz 2 des Vertrages des Freistaates Preußen mit den Evangelischen Landeskirchen vom 11. Mai 1931 bleiben unberührt.
(2) Sollen Entscheidungen über eingetragene Denkmäler oder Bodendenkmäler getroffen werden, die unmittelbar der Religionsausübung dienen, haben die Denkmalbehörden die von den zuständigen Stellen der Kirchen oder Religionsgemeinschaften festgestellten Belange der Religionsausübung zu berücksichtigen. Die Kirchen oder Religionsgemeinschaften sind am Verfahren frühzeitig zu beteiligen.
(3) Die von den Kirchen oder Religionsgemeinschaften festgelegten Stellen können die Prüfung einer unmittelbaren Entscheidung der Obersten Denkmalbehörde herbeiführen, wenn die zuständige Denkmalbehörde eine bauliche Anlage, die unmittelbar der Religionsausübung dient, als Denkmal eintragen oder eine beantragte Erlaubnis für eine solche bauliche Anlage nicht erteilen will. Die Oberste Denkmalbehörde entscheidet nach Mitwirkung durch den Sakralausschusses nach Absatz 4.
(4) Der Sakralausschuss wird bei der Obersten Denkmalbehörde gebildet. Er berät diese bei Entscheidungen, die nach Absatz 3 herbeizuführen sind. Der Sakralausschuss setzt sich anlassbezogen aus Mitgliedern der jeweils betroffenen Kirche oder der Religionsgemeinschaft, den zuständigen Denkmalbehörden sowie dem zuständigen Denkmalfachamt zusammen.
(5) Auf Denkmäler, die unmittelbar der Religionsausübung dienen, findet § 33 keine Anwendung.
Quelle: Justizportal NRW
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