DesignV Designverordnung
DesignV
Designverordnung
Für den Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit einer internationalen Eintragung für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (§ 70 Absatz 1 Satz 1 des Designgesetzes) gelten die §§ 21 und 22 entsprechend.
Quelle: BMJ
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Schemata
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Notizen
zu § 25 DesignV
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