DesignV Designverordnung
DesignV
Designverordnung
Das Deutsche Patent- und Markenamt bewahrt die Wiedergabe des eingetragenen Designs (§ 7) auch nach der Löschung der Eintragung im Designregister dauerhaft auf.
Quelle: BMJ
Import:
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Schemata
zu
Keine verwandten Schemata vorhanden.
Notizen
zu § 26 DesignV
Keine Notizen vorhanden.