CPR Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts
CPR
Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts
- Die in dieser Verfahrensordnung vorgesehenen Gerichtsgebühren sind im Einklang mit den in diesem Teil enthaltenen Bestimmungen sowie der vom Verwaltungsausschuss gemäß Artikel 36 Absatz 3 des Übereinkommens verabschiedeten Gebührentabelle (im Folgenden: Gebührentabelle) zu entrichten. Die Höhe der Gerichtsgebühren im Hinblick auf Inflation wird vom Verwaltungsausschuss alle zwei Jahre überprüft.
- Gemäß Abschnitt I der Gebührentabelle ist für folgende Verfahren beim Gericht erster Instanz eine Festgebühr zu entrichten:
(a) Verletzungsklage oder Widerklagen in Bezug auf Lizenzen [Regel 15, Art. 32 (1) (a) EPGÜ],
(b) Verletzungswiderklage [Regel 53],
(c) Klage auf Feststellung der Nichtverletzung [Regel 70],
(d) Klage auf Vergütung für eine Lizenzvereinbarung [Regel 80.3],
(e) Antrag auf Festsetzung von Schadensersatz [Regel 132],
(f) Antrag auf einstweilige Maßnahmen [Regel 206.5],
(g) Antrag auf Beweissicherung [Regel 192.5],
(h) Antrag auf Anordnung der Inspektion [Regel 199.2],
(i) Antrag auf Anordnung des Arrests von Vermögenswerten [Regel 200.2].
- Zusätzlich zur Festgebühr ist gemäß Abschnitt II (streitwertabhängige Gebühren) der Gebührentabelle für die in Absatz 2 bezeichneten Verfahren beim Gericht erster Instanz, deren Wert 500.000 EUR übersteigt, eine streitwertabhängige Gebühr zu entrichten. Bei Anträgen nach Regel 370.2 (g), (h) und (i) findet die streitwertabhängige Gebühr keine Anwendung, wenn zwischen denselben Parteien und auf der Grundlage desselben Patents ein Verletzungsverfahren beim Gericht anhängig ist.
- Für folgende Verfahren und Verfahrenshandlungen beim Gericht erster Instanz ist eine Gebühr gemäß Abschnitt III (andere Verfahren und Verfahrenshandlungen) der vom Verwaltungsausschuss verabschiedeten Gebührentabelle zu entrichten:
(a) Klage auf Nichtigerklärung [Regel 46],
(b) Widerklage auf Nichtigerklärung [Regel 26],
(c) (nicht verwendeter Punkt)
(d) Klage gegen eine Entscheidung des Europäischen Patentamts [Regeln 88.3, 97.2],
(e) (nicht verwendeter Punkt)
(f) (nicht verwendeter Punkt)
(g) (nicht verwendeter Punkt)
(h) Einreichung einer Schutzschrift [Regel 207.3],
(i) Antrag auf Verlängerung des Zeitraums, in dem die Schutzschrift im Register verbleibt [Regel 207.9],
(j) Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens [Regel 250],
(k) Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand [Regel 320.2],
(l) Antrag auf Überprüfung einer verfahrensleitenden Anordnung [Regel 333.3],
(m) Einspruch gegen eine Versäumnisentscheidung [Regel 356.2],
(o) Antrag auf Vollstreckung einer Entscheidung [Regel 354.4],
(p) Anträge gemäß Regel 198.1,
(q) Anträge gemäß Regel 213.1.
- Für folgende Verfahren beim Berufungsgericht ist eine Festgebühr und gegebenenfalls eine streitwertabhängige Gebühr gemäß Abschnitt V der Gebührentabelle zu entrichten:
(a) Berufung nach Regel 220.1 (a) und (b) [Regel 228],
(b) Berufung gegen eine Zwischenentscheidung nach Regel 220.1 (c), vom Gericht erster Instanz zugelassene Berufung gemäß Regel 220.2 oder vom Berufungsgericht gemäß Regel 220.4 zugelassene Berufung oder vom Berufungsgericht zugelassene Berufung gegen eine Kostenentscheidung gemäß Regel 221.4 [Regel 228],
(c) Antrag auf Zulassung der Berufung gegen die Kostenentscheidung gemäß Regel 221 [Regel 228],
(d) Antrag auf Ermessensüberprüfung gemäß Regel 220.3 [Regel 228],
(e) Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand [Regel 320.2],
(f) Antrag auf Überprüfung einer verfahrensleitenden Anordnung gemäß Regel 220.2 [Regel 333.3],
(g) Einspruch gegen eine Versäumnisentscheidung gemäß Regel 357 [Regel 356.2], (h) Antrag auf Ermessensüberprüfung gemäß Regel 245.2 [Regel 250].
(i) Anfechtung einer Entscheidung, eine Berufung als unzulässig zurückzuweisen [Regel 234.1],
(j) Antrag auf aufschiebende Wirkung [Regel 223],
(k) Berufung gegen eine Entscheidung über die Vollstreckbarkeit [Regel 354.4 und 220.2].
5a. Bei Berufung gegen Entscheidungen nach Regel 370.2 (g), (h) und (i) findet die streitwertabhängige Gebühr keine Anwendung, wenn zwischen denselben Parteien und auf der Grundlage desselben Patents ein Verletzungsverfahren beim Gericht anhängig ist.
- Die Berechnung des Wertes eines der in den Absätzen 3 und 5 genannten Verfahren muss das objektive Interesse widerspiegeln, dass die einreichende Partei zum Zeitpunkt der Einreichung der Klage verfolgt. Bei der Entscheidung über den Wert kann das Gericht insbesondere die Richtlinien berücksichtigen, die zu diesem Zweck in einer Entscheidung des Verwaltungsrats niedergelegt wurden.
- Gibt es bei einer Klage mehr als einen Kläger und/oder mehr als einen Beklagten, oder betrifft die Klage mehrere Patente, ist nur eine Festgebühr und gegebenenfalls eine streitwertabhängige Gebühr zu entrichten.
- Kleine Unternehmen und Kleinstunternehmen haben nach folgender Maßgabe nur 50 % der in den Absätzen 2 bis 5 vorgesehenen Gebühren (im Folgenden: reguläre Gebühren) zu entrichten:
(a) In der Klage- oder Widerklageschrift oder in einem Antrag auf Einleitung eines sonstigen Verfahrens oder bei Einlegung einer Berufung reicht die Partei beim Register in elektronischer Form eine Mitteilung in der Verfahrenssprache ein. In dieser Mitteilung bestätigt die Partei, dass sie entweder das Kriterium eines kleinen Unternehmens oder das eines Kleinstunternehmens erfüllt, wie in Titel I des Anhangs zur Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 definiert.
(b) Sind die oben erwähnten Anforderungen nicht erfüllt, gilt Regel 16.3 bis 16.5 entsprechend.
(c) Das Gericht kann von Amts wegen anordnen, dass die Partei weitere Unterlagen einreicht, einschließlich aller Unterlagen, die sich auf die finanziellen Mittel der Partei beziehen. Der Antrag wird so bald wie möglich vom Gericht bearbeitet.
(d) Das Gericht kann nach Anhörung der Partei jederzeit von Amts wegen anordnen, dass,
(i) falls die Zahlung von 50 % der regulären Gebühr im Hinblick auf die finanzielle Leistungskraft der Partei offensichtlich unverhältnismäßig und unangemessen ist, der Rest der regulären Gebühr zu entrichten ist;
(ii) der Rest der regulären Gebühr zuzüglich 50 % der regulären Gebühr zu entrichten ist, wenn die von der Partei abgegebene Bestätigung sich als ganz oder teilweise unrichtig herausstellt. In der Anordnung der Zahlung einer zusätzlichen Gebühr gemäß (i) und (ii) sind die Gründe für diese Anordnung anzugeben.
(e) Wird die zusätzliche Gebühr nicht innerhalb der vom Gericht festgelegten Frist entrichtet, ist gemäß Regel 355 eine Versäumnisentscheidung gegen die Partei zu erlassen.
- Festgebühren und streitwertabhängige Gebühren können wie folgt erstattet werden:
(a) (nicht verwendeter Punkt)
(b) Im Falle der Rücknahme der Klage [Regel 265] erhält die zur Zahlung der Gerichtsgebühren verpflichtete Partei eine Rückerstattung in Höhe von 50 %, wenn die Klage vor Abschluss des schriftlichen Verfahrens zurückgenommen wird.
(c) Haben die Parteien ihr Verfahren
(i) durch Vergleich im Zentrum oder
(ii) durch einen Schiedsspruch des Zentrums
vor dem Abschluss des Zwischenverfahrens oder dem vom Berichterstatter in der Zwischenanhörung festgelegten Datum beendet, erhält die zur Zahlung der Gerichtsgebühren verpflichtete Partei eine Rückerstattung in Höhe von 65 %.
(d) Je Klage und Partei kommt nur eine der in Absatz 9 (b) und (c) vorgesehenen Rückerstattungen zur Anwendung. Im Falle der Anwendbarkeit mehr als einer Rückerstattung, kommt für jede Partei die höhere Rückerstattung zur Anwendung.
(e) In außergewöhnlichen Fällen kann das Gericht unter Berücksichtigung insbesondere des Verfahrensstadiums und des Verhaltens der Partei im Verfahren, die nach den Buchstaben (b) und (c) zahlbare Rückerstattung verweigern oder kürzen.
- Gefährdet die Höhe der Gerichtsgebühren die wirtschaftliche Existenz einer Partei, die keine natürliche Person ist, und hat diese vernünftigerweise verfügbare und plausible Beweise dafür vorgelegt, dass die Höhe der Gerichtsgebühren ihre wirtschaftliche Existenz gefährdet, kann das Gericht auf Antrag dieser Partei die Festgebühr und die streitwertabhängige Gebühr ganz oder teilweise erstatten. Das Gericht hat alle Umstände des Falles, einschließlich des Verhaltens der Partei im Verfahren, in seine Entscheidungsfindung einzubeziehen. Vor der Entscheidung kann der Richter der Gegenpartei rechtliches Gehör gewähren.
- Die Partei, die nach den Absätzen 9 und 10 eine Rückerstattung anstrebt, hat beim Gericht einen begründeten Antrag auf Rückerstattung einzureichen. Das Gericht bearbeitet den Antrag unverzüglich und weist, wenn es von der Angemessenheit der Rückerstattung überzeugt ist, den Kanzler an, die Zahlung so bald wie möglich vorzunehmen.
Quelle: Unified Patent Court
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