CPR Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts
CPR
Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts
- Die in Abschnitt I und Abschnitt IV der Gebührentabelle vorgesehenen Festgebühren und die in Abschnitt III der Gebührentabelle vorgesehenen Gebühren für andere Verfahren und Verfahrenshandlungen sind zum Zeitpunkt der Einreichung des betreffenden Schriftsatzes oder Antrags zu entrichten. Die Zahlung hat auf eines der vom Gericht angegebenen Bankkonten zu erfolgen und die Angabe der zahlenden Partei oder ihres Vertreters zusammen mit der Nummer des betreffenden Patents und des Aktenzeichens zu enthalten.
- Der Zahlungsnachweis ist zusammen mit dem entsprechenden Schriftsatz oder Antrag einzureichen.
- In dringenden Fällen, bei denen eine Zahlung im Voraus nicht möglich ist, hat der Vertreter der betreffenden Partei die Festgebühr innerhalb der vom Gericht festgesetzten Frist zu zahlen und das Gericht kann anordnen, dass der betreffende Schriftsatz oder Antrag als mit Eingang bei der Kanzlei eingereicht und wirksam gilt, wenn die Zahlung der Festgebühr innerhalb dieser Frist erfolgt.
- Die Zahlung der in Abschnitt II der Gebührentabelle vorgesehenen streitwertabhängigen Gebühr erfolgt gemäß der vom Kläger vorgenommenen Berechnung des Wertes zum Zeitpunkt der Einreichung des betreffenden Schriftsatzes oder Antrags. Im Falle der Festsetzung eines höheren Wertes durch den Berichterstatter sind die verbleibenden Gebühren innerhalb von 10 Tagen nach Zustellung der Anordnung über die Festsetzung des Streitwerts gemäß den Regeln 22, 60, 74 und 133 zu entrichten. Ist der Wert geringer, erstattet das Gericht zu viel gezahlte Gebühren zurück.
- Ist gemäß Regel 377 ein Antrag auf Prozesskostenhilfe eingereicht worden, finden die Regeln bezüglich des Zeitpunkts der Entrichtung der Gebühren nach Absatz 1 keine Anwendung.
Bezug zum Übereinkommen: Artikel 70
Quelle: Unified Patent Court
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