CPR
Verweise
in Regel 365 CPR

CPR  
Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts

  1. Haben die Parteien ihr Verfahren durch Vergleich beendet, haben sie den Berichterstatter hierüber zu unterrichten. Auf Antrag der Parteien bestätigt das Gericht den Vergleich durch Entscheidung des Gerichts [Regel 11.2]; diese kann als Endentscheidung des Gerichts vollstreckt werden.
  2. Auf Antrag der Parteien kann das Gericht anordnen, dass die Einzelheiten des Vergleichs vertraulich zu behandeln sind.
  3. Vorbehaltlich des Absatzes 2 wird die Entscheidung des Gerichts nach Absatz 1 in das Register eingetragen.
  4. Der Berichterstatter erlässt eine Kostenentscheidung gemäß den Bestimmungen des Vergleichs oder bei deren Fehlen nach eigenem Ermessen.
Bezug zum Übereinkommen: Artikel 79
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