CPR
Verweise
in Regel 351 CPR

CPR  
Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts

  1. Eine Anordnung muss enthalten:
(a) die Angabe, ob es sich um eine Anordnung des Berichterstatters, des ständigen Richters, des Einzelrichters, des Vorsitzenden Richters, eines Präsidenten des Gerichts oder des Gerichts handelt, (b) den Tag ihres Erlasses,
(c) die Namen der Richter, die bei dem Erlass mitgewirkt haben,
(d) die Namen der Parteien und ihrer Vertreter und
(e) den Tenor der Anordnung.
  1. Lässt das Gericht gemäß diesen Regeln eine Berufung gegen eine Anordnung zu, muss die Anordnung zudem enthalten:
(a) die Anträge der Parteien,
(b) eine kurze Darstellung des Sachverhalts und
(c) die Begründung der Anordnung.
  1. Alle Anordnungen werden in das Register aufgenommen.
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