CPR
Verweise
in Regel 352 CPR

CPR  
Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts

  1. Eine Entscheidung oder Anordnung kann davon abhängig gemacht werden, dass eine Partei der anderen Partei für die Kosten des Rechtsstreits und sonstigen im Falle einer Vollstreckung und anschließenden Aufhebung der Entscheidungen und Anordnungen entstehenden oder wahrscheinlich entstehenden Kosten sowie für die Entschädigung des der anderen Partei im Falle einer Vollstreckung und anschließenden Aufhebung der Entscheidungen und Anordnungen entstehenden oder wahrscheinlich entstehenden Schadens eine Sicherheit leistet (durch Hinterlegung oder Bankbürgschaft oder anderweitig).
  2. Auf Antrag einer Partei kann das Gericht die Freigabe einer Sicherheit anordnen.
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