CPR
Inhaltsverzeichnis öffnen
Verweise
in Regel 350 CPR

CPR  

Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts

  1. Eine Entscheidung muss enthalten:
(a) die Angabe, dass es sich um eine Entscheidung des Gerichts handelt,
(b) den Tag ihres Erlasses,
(c) die Namen des Vorsitzenden Richters, des Berichterstatters und der übrigen Richter, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
(d) die Namen der Parteien und ihrer Vertreter,
(e) die Angabe des von den Parteien begehrten Anspruchs oder der von den Parteien begehrten Anordnung oder Maßnahme,
(f) eine kurze Darstellung des Sachverhalts und
(g) die Entscheidungsgründe.
  1. Die sich aus der Entscheidung ergebende Anordnung des Gerichts (mit Ausnahme der Kosten), einschließlich der Anordnung der sofortigen Wirksamkeit einer Verfügung, sind der Entscheidung beizufügen. Die Anordnung muss Regel 351 entsprechen.
  2. Etwaige abweichende Meinungen sind der Entscheidung des Gerichts beizufügen.
  3. Die Entscheidung des Gerichts erster Instanz enthält eine kurze Darstellung der von den Parteien gestellten Anträge und der von den Parteien vorgebrachten Tatsachen sowie die Tatsachen und rechtlichen Ausführungen, auf die das Gericht seine Entscheidung stützt.
  4. Alle Entscheidungen werden in das Register aufgenommen.
Bezug zur Satzung: Artikel 35 Absatz 4
Import:
Hier liegen deine documents und Notizen
Erstelle ein neues Dokument oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
Öffne ein bestehendes Dokument oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Dokumente
zu
Keine verwandten Dokumente vorhanden.
Notizen
zu Regel 350 CPR
Keine Notizen vorhanden.