CPR
Verweise
in Regel 346 CPR

CPR  
Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts

  1. Eine Partei, die einen Grund zu haben glaubt, die Teilnahme eines Richters an dem Verfahren gemäß Artikel 7 Absatz 4 der Satzung abzulehnen, hat den Präsidenten des Gerichts erster Instanz bzw. – abhängig davon, wo die Rechtssache anhängig ist – dem Präsidenten des Berufungsgerichts, so bald, wie unter den gegebenen Umständen möglich, davon in Kenntnis zu setzen, dass sie die Teilnahme des Richters an dem Verfahren ablehnt.
  2. Erfolgt die Mitteilung der Ablehnung nicht so bald, wie vernünftigerweise möglich, kommt dies einem Verzicht auf die Ablehnung gleich.
  3. Der betreffende Präsident entscheidet nach Anhörung des betroffenen Richters, ob die Ablehnung gemäß Artikel 7 Absätze 2 und 4 der Satzung unter Berücksichtigung der Umstände begründet ist.
  4. Im Falle einer Schwierigkeit im Sinne von Artikel 7 Absatz 5 der Satzung verweist der betreffende Präsident die Angelegenheit an das Präsidium.
  5. Wird entschieden, dass die Ablehnung begründet ist, wird der betroffene Richter im Spruchkörper, dem die Rechtsstreitigkeit zugewiesen wurde, ersetzt.
  6. Der Spruchkörper, dem das Verfahren zugewiesen wurde, kann beschließen, das Verfahren fortzuführen, oder das Verfahren bis zur endgültigen Entscheidung des betreffenden Präsidenten oder des Präsidiums auszusetzen. Der betreffende Präsident oder das Präsidium kann in der endgültigen Entscheidung Weisungen hinsichtlich der künftigen Verfahrensführung erteilen.
Bezug zur Satzung: Artikel 7
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