CPR Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts
CPR
Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts
- Wenn Schriftsätze bei der Kanzlei eingegangen sind, werden sie von der Kanzlei zusammen mit allen anderen damit eingereichten Unterlagen sobald wie möglich der anderen Partei auf elektronischem Wege zugestellt, es sei denn, der Schriftsatz enthält einen Antrag auf ein Ex parte-Verfahren.
- Kann die Zustellung nicht auf elektronischem Wege bewirkt werden, erfolgt die Zustellung der Schriftsätze durch die Kanzlei mittels
(a) Einschreiben mit Rückschein oder gleichwertigem Beleg, oder
(b) eines anderen vom Gericht nach Regel 275 zugelassenen Verfahrens.
- Die Zustellung nach Absatz 2 Buchstabe a ist an folgendem Ort vorzunehmen:
(a) ist die Partei eine Gesellschaft oder eine andere juristische Person, an ihrem satzungsmäßigen Sitz, ihrer Hauptverwaltung oder dem Sitz ihrer Hauptniederlassung innerhalb der Vertragsmitgliedstaaten oder an jedem anderen Ort innerhalb der Vertragsmitgliedstaaten, an dem das Unternehmen oder die juristische Person einen Geschäftssitz hat;
(b) ist die Partei eine natürliche Person, an ihrem üblichen oder letzten bekannten Aufenthaltsort innerhalb der Vertragsmitgliedsstaaten.
- Die Regeln 271.6 und 272 gelten entsprechend.
- Wenn eine Partei gemäß Regel 8.1 vertreten wird, sind die Schriftsätze und die anderen in Absatz 1 genannten Unterlagen dem Vertreter zuzustellen. Absatz 2 gilt entsprechend.
Quelle: Unified Patent Court
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