CPR
Verweise
in Regel 276 CPR

CPR  
Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts

  1. Sämtliche Anordnungen oder Entscheidungen des Gerichts sind jeder Partei gemäß den Bestimmungen der Abschnitte 1, 2 oder 3 dieses Kapitels 2 zuzustellen.
  2. Versäumnisentscheidungen gemäß Regel 355, die darauf beruhen, dass der Beklagte innerhalb der durch diese Regeln oder vom Gericht festgesetzten Frist keine Erwiderung auf die Nichtigkeitsklage [Regel 50] oder keine Erwiderung auf die Klage auf Feststellung der Nichtverletzung [Regel 67] eingereicht hat, können dem Beklagten am Geschäftssitz eines zugelassenen Vertreters oder Rechtsanwalts gemäß Artikel 134 EPÜ zugestellt werden, der als bestellter Vertreter für das betreffende europäische Patent mit einheitlicher Wirkung, welches den Gegenstand des Verfahrens bildet, im Register für den einheitlichen Patentschutz [Verordnung (EG) Nr. 1257/2012, Artikel 2(e)] oder im nationalen Patentregister [Regel 8.5(a)] eingetragen ist.
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