CPR Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts
CPR
Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts
- Konnte eine Zustellung nach Abschnitt 1 oder 2 nicht vorgenommen werden, kann das Gericht auf Antrag des Klägers die Zustellung nach einem alternativen Verfahren oder an einem anderen Ort durch Anordnung zulassen, wenn es der Auffassung ist, dass gute Gründe dafür vorliegen, die Zustellung nach einem nach diesem Kapitel sonst nicht vorgesehenen Verfahren oder an einem nach diesem Kapitel sonst nicht vorgesehenen Ort zu gestatten.
- Auf einen mit einer Begründung versehenen Antrag des Klägers kann das Gericht anordnen, dass die Schritte, die bereits unternommen wurden, um dem Beklagten die Klageschrift nach einem alternativen Verfahren oder an einem anderen Ort zur Kenntnis zu bringen, eine rechtsgültige Zustellung darstellen.
- In der Anordnung nach dieser Regel sind anzugeben:
(a) das Verfahren oder der Ort der Zustellung,
(b) das Datum, an dem die Klageschrift als zugestellt gilt, und
(c) die Frist zur Einreichung der Klageerwiderung.
- Es ist nicht erlaubt, nach dieser Regel eine alternative Zustellung anzuordnen, die mit dem Recht des Staates unvereinbar ist, in dem die Zustellung erfolgen soll.
Quelle: Unified Patent Court
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