CPR
Verweise
in Regel 271 CPR

CPR  
Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts

  1. Sind die in Artikel 19 der Verordnung (EU) 2020/1784 genannten Voraussetzungen erfüllt, stellt die Kanzlei die Klage auf elektronischem Wege
(a) dem Beklagten an eine elektronische Adresse zu, die der Beklagte für die Zwecke der Zustellung im Verfahren angegeben hat, oder
(b) einem Vertreter des Beklagten zu, wenn der Beklagte die elektronische Adresse eines Vertreters nach Regel 8.1 als Adresse angegeben hat, unter der dem Beklagten die Klageschrift zugestellt werden kann, oder
(c) einem Vertreter des Beklagten gemäß Regel 8.1 zu, wenn der Vertreter der Kanzlei oder dem Kläger angezeigt hat, dass er die Zustellung der Klageschrift für den Beklagten an einer elektronischen Adresse entgegennimmt.
  1. Nimmt ein Vertreter gemäß Regel 8.1 die Zustellung für eine Partei entgegen, kann die Zustellung innerhalb des geschlossenen elektronischen Systems des EPG-Fallbearbeitungssystems (Case Management System, CMS) vorgenommen werden.
  2. Für die Zwecke der Zustellung einer Klage auf Nichtigerklärung [Regel 44] oder der Zustellung einer Klage auf Feststellung der Nichtverletzung [Regel 63] schließt die Bezugnahme auf einen Vertreter gemäß Absatz 2(b) oder (c) auch die in Artikel 134 EPÜ definierten zugelassenen Vertreter oder Rechtsanwälte ein, die als bestellte Vertreter für das Patent, welches Gegenstand des Verfahrens ist, im Register für den einheitlichen Patentschutz [Verordnung (EG) Nr. 1257/2012, Artikel 2(e)] oder im nationalen Patentregister [Regel 8.5 (a)] eingetragen sind.
  3. Kann die Zustellung nicht auf elektronischem Wege bewirkt werden, stellt die Kanzlei die Klageschrift dem Beklagten zu
(a) auf eine andere im Recht der Europäischen Union über die Zustellung von Schriftstücken in Zivil- und Handelssachen [Verordnung (EU) 2020/1784] vorgesehene Art, insbesondere durch Einschreiben mit Rückschein oder gleichwertigem Beleg [Artikel 18 der Verordnung (EU) 2020/1784], oder
(b) wenn eine Zustellung nicht gemäß Absatz 4(a) bewirkt werden konnte, auf eine andere nach dem Recht des Mitgliedstaats der Europäischen Union, in dem die Zustellung zu bewirken ist, zulässige Art oder auf eine vom Gericht gemäß Regel 275 zugelassene Art.
  1. Die Zustellung nach diesem Abschnitt ist an folgendem Ort zu bewirken:
(a) ist der Beklagte eine Gesellschaft oder eine andere juristische Person, an seinem satzungsmäßigen Sitz, seiner Hauptverwaltung oder dem Sitz seiner Hauptniederlassung innerhalb der Vertragsmitgliedstaaten oder an jedem anderen Ort innerhalb der Vertragsmitgliedstaaten, an dem die Gesellschaft oder andere juristische Person einen dauerhaften oder vorübergehenden Geschäftssitz hat,
(b) ist der Beklagte eine natürliche Person, an seinem gewöhnlichen oder letzten bekannten Aufenthaltsort innerhalb der Vertragsmitgliedstaaten oder
(c) für die Zwecke der Zustellung einer Klage auf Nichtigerklärung [Regel 44] oder der Zustellung einer Klage auf Feststellung der Nichtverletzung [Regel 63] an dem Geschäftssitz eines zugelassenen Vertreters oder Rechtsanwalts gemäß Artikel 134 EPÜ, der als der bestellte Vertreter für das Patent, welches Gegenstand des Verfahrens ist, im Register für den einheitlichen Patentschutz [Verordnung (EU) Nr. 1257/2012, Artikel 2 (e)] oder des Patentamts eines Vertragsmitgliedstaats eingetragen ist.
  1. Vorbehaltlich der Regel 272.2 und .3 gilt eine gemäß den Absätzen 1 bis 5 zugestellte Klageschrift als an den Beklagten zugestellt
(a) bei Zustellung in elektronischer Form an dem Tag, an dem die betreffende elektronische Nachricht versendet wurde (GMT+1),
(b) bei Zustellung per Einschreiben mit Rückschein oder gleichwertigem Beleg am zehnten Tag nach Aufgabe bei der Post, es sei denn, die Klageschrift ist dem Adressaten nicht zugegangen, ist ihm erst zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen oder der Rückschein oder gleichwertige Beleg wurde nicht zurückgeschickt. Die Zustellung gilt auch dann als wirksam erfolgt, wenn die Annahme des Einschreibens verweigert wurde, es sei denn, Absatz 8 findet Anwendung.
  1. Die Kanzlei weist den Beklagten darauf hin, dass er die Annahme einer Klageschrift verweigern kann, wenn sie nicht in einer Sprache abgefasst ist oder ihr keine Übersetzung in eine Sprache beigefügt ist, die er versteht oder die eine Amtssprache des Ortes ist, an dem die Zustellung erfolgen soll, indem sie dem zuzustellenden Schriftstück das Formular L in Anhang I der Verordnung (EU) 2020/1784 beifügt.
  2. Ist der Beklagte berechtigt, die Annahme zu verweigern, und hat er die Kanzlei innerhalb von zwei Wochen nach dem Zustellungsversuch über die Annahmeverweigerung benachrichtigt und dabei die Sprache/n angegeben, die er versteht, teilt die Kanzlei dies dem Kläger mit. Der Kläger übermittelt der Kanzlei zumindest von der Klageschrift und den gemäß Regel 13.1(a) bis (p) erforderlichen Angaben eine Übersetzung in eine in Absatz 7 vorgesehene Sprache.
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