CPR
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Verweise
in Regel 272 CPR

CPR  

Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts

  1. Die Kanzlei unterrichtet den Kläger über das Datum, zu dem die Klageschrift gemäß Regel 271.6 als zugestellt gilt.
  2. Hat die Kanzlei die Klageschrift als Einschreiben mit Rückschein oder gleichwertigem Beleg zugestellt und geht die Klageschrift aus irgendeinem Grunde an die Kanzlei zurück, teilt die Kanzlei dies dem Kläger mit.
  3. Hat die Kanzlei die Klageschrift auf elektronischem Wege zugestellt und ist die entsprechende elektronische Nachricht offenbar nicht beim Empfänger eingegangen, gilt Absatz 2 entsprechend.
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