CPR Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts
CPR
Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts
Wurde gegen einen Vertragsmitgliedstaat eine Schadenersatzklage gemäß Artikel 22 des Übereinkommens erhoben, stellt der Präsident des Berufungsgerichts auf ihr Ersuchen der zuständigen Behörde im Vertragsmitgliedstaat umgehend Abschriften aller für die Schadenersatzklage relevanten Schriftsätze, Beweismittel, Entscheidungen und Anordnungen zur Verfügung, die dem Gericht in seinem Verfahren vorliegen. Der Präsident des Berufungsgerichts erhält Gelegenheit zur Stellungnahme.
Quelle: Unified Patent Court
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zu Regel 267 CPR
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