CPR
Verweise
in Regel 266 CPR

CPR  
Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts

  1. Zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens, zu dem dem Gericht eine Frage vorgelegt wird, hinsichtlich derer es der Auffassung ist, dass sie durch den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) entschieden werden muss, bevor es ein Urteil erlassen kann, kann das Gericht erster Instanz beziehungsweise muss das Berufungsgericht den EuGH um eine Entscheidung in dieser Frage ersuchen.
  2. Bezüglich seines Entscheidungsersuchens hat das Gericht das in der Verfahrensordnung des EuGH festgelegte Verfahren zu befolgen.
  3. Beantragt das Gericht beim EuGH die Anwendung des beschleunigten Verfahrens, sind in dem Antrag außerdem anzugeben:
(a) die tatsächlichen und rechtlichen Umstände, welche die Dringlichkeit belegen, und
(b) die Gründe, warum eine beschleunigte Entscheidung sachgerecht ist.
  1. Der Kanzler leitet den Antrag sowie einen etwaigen Antrag auf Anwendung des beschleunigten Verfahrens umgehend an den Kanzler des EuGH weiter.
  2. Das Gericht kann das Verfahren aussetzen. Sofern es das Verfahren nicht aussetzt, erlässt es kein Urteil, bis der EuGH über die Frage entschieden hat.
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