CPR
Verweise
in Regel 262 CPR

CPR  
Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts

  1. Unbeschadet der Artikel 58 und 60 Absatz 1 des Übereinkommens und vorbehaltlich der Regeln 190.1, 194.5, 196.1, 197.4, 199.1, 207.7, 209.4, 315.2 und 365.2 und - soweit veranlasst - Schwärzung personenbezogener Daten im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 sowie vertraulicher Informationen nach Absatz 2 sind
(a) Entscheidungen und Anordnungen des Gerichts zu veröffentlichen,
(b) Schriftsätze und Beweismittel, die beim Gericht eingereicht und von der Kanzlei aufgenommen worden sind, der Öffentlichkeit auf einen an die Kanzlei zu richtenden begründeten Antrag zugänglich zu machen; die Entscheidung wird vom Berichterstatter nach Anhörung der Parteien getroffen.
  1. Eine Partei kann beantragen, dass bestimmte in Schriftsätzen oder Beweismitteln enthaltene Informationen vertraulich zu behandeln sind, und hierfür konkrete Gründe anführen. Zu diesem Zweck wird der Inhalt des Registers gemäß Absatz 1 (b) erst nach 14 Tagen veröffentlicht, nachdem dieser allen Empfängern zugänglich gemacht worden ist. Der Kanzler stellt sicher, dass nach dieser Frist Informationen, die Gegenstand eines Antrags sind, nicht zugänglich gemacht werden, solange ein Antrag gemäß Absatz 3 oder eine Berufung nach Regel 220.2 anhängig ist. Wenn eine Partei einen Antrag stellt, dass Teile von Schriftsätzen oder Beweismitteln vertraulich behandelt werden, hat sie bei Stellung des Antrags Abschriften der betreffenden Unterlagen vorzulegen, in denen die relevanten Teile unkenntlich gemacht sind.
  2. Ein Mitglied der Öffentlichkeit kann beim Gericht einen Antrag auf Erlass einer Anordnung stellen, dem Antragsteller Informationen, zu denen die Öffentlichkeit gemäß Absatz 2 keinen Zugang hat, zugänglich zu machen.
  3. Der Antrag muss enthalten:
(a) soweit möglich, nähere Angaben zu den angeblich vertraulichen Informationen,
(b) die Gründe für die Auffassung des Antragstellers, die Begründung für die Vertraulichkeit dürfe nicht akzeptiert werden, und
(c) den Zweck, für den die Informationen benötigt werden.
  1. Vor dem Erlass einer Anordnung fordert das Gericht die Parteien zu einer schriftlichen Stellungnahme auf.
  2. Das Gericht gibt dem Antrag statt, es sei denn, dass von der betreffenden Partei angeführte berechtigte Gründe für eine Vertraulichkeit der Informationen das Interesse des Antragstellers am Zugang zu diesen Informationen überwiegen.
  3. Der Kanzler unternimmt in Bezug auf den Zugang zum Register sobald wie möglich alle Schritte, die für die Ausführung der Anordnung des Gerichts nach dieser Regel erforderlich sind.
Bezug zum Übereinkommen: Artikel 10, 45, 58 und 60 Absatz 1
Bezug zur Satzung: Artikel 24 Absatz 2
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