CPR
Verweise
in Regel 262A CPR

CPR  
Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts

  1. Unbeschadet des Artikels 60 Abs. 1 des Übereinkommens und der Regeln 190.1, 194.5, 196.1, 197.4, 199.1, 207.7, 209.4, 315.2 und 365.2 kann eine Partei beim Gericht einen Antrag auf Erlass einer Anordnung stellen, den Zugriff auf bestimmte in ihren Schriftsätzen enthaltene Informationen oder die Erhebung und Verwendung von Beweisen im Verfahren einzuschränken oder für unzulässig zu erklären oder den Zugang zu solchen Informationen oder Beweismitteln auf bestimmte Personen zu beschränken.
  2. In dem Antrag muss begründet werden, weshalb der Antragsteller die Einschränkung des Zugangs zu den betreffenden Informationen oder Beweismitteln gemäß Artikel 58 des Übereinkommens für erforderlich hält.
  3. Der Antrag ist bei Einreichung des Dokuments zu stellen, das die Informationen oder Beweismittel enthält, und ihm ist eine Kopie des betreffenden unbearbeiteten Dokuments sowie gegebenenfalls eine Kopie des bearbeiteten Dokuments beizufügen.
  4. Vor dem Erlass einer Anordnung fordert das Gericht die Vertreter der anderen Parteien zu einer schriftlichen Stellungnahme auf.
  5. Das Gericht kann dem Antrag insbesondere dann stattgeben, wenn die von dem Antragsteller angeführten Gründe für die Anordnung das Interesse der anderen Partei an einem uneingeschränkten Zugang zu den betreffenden Informationen oder Beweismitteln beträchtlich überwiegen.
  6. Die Zahl der in Absatz 1 in Bezug genommenen Personen darf nicht größer sein als für die Einhaltung des Rechts der Verfahrensparteien auf einen wirksamen Rechtsbehelf und eine faires Verfahren erforderlich und muss mindestens eine natürliche Person jeder Partei sowie die jeweiligen Anwälte oder Vertreter dieser Verfahrensparteien umfassen.
  7. Der Kanzler unternimmt in Bezug auf den Zugang zu Beweismitteln sobald wie möglich alle Schritte, die für die Durchführung der Anordnung des Gerichts nach dieser Regel erforderlich sind.
Bezug zum Übereinkommen: Artikel 58
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