CPR
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Verweise
in Regel 260 CPR

CPR  

Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts

  1. In allen Verfahren vor dem Gericht prüft die Kanzlei sobald wie möglich von Amts wegen, ob für das betreffende Patent eine Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung vorliegt.
  2. Stellt die Kanzlei fest, dass bei mehreren Kammern zwei oder mehr dasselbe Patent betreffende Klagen eingereicht werden (ob zwischen denselben Parteien oder nicht), unterrichtet sie die betroffenen Kammern so bald wie möglich.
Bezug zum Übereinkommen: Artikel 83 Absätze 3 und 4
Bezug zur Satzung: Artikel 23 und 24
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