CPR
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Verweise
in Regel 255 CPR

CPR  

Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts

Nach Anhörung der Parteien kann der Spruchkörper
(a) entscheiden, den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens als unzulässig zurückzuweisen; eine solche Entscheidung muss mit Stimmenmehrheit der Richter des Spruchkörpers ergehen;
(b) entscheiden, dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens stattzugeben; durch diese Entscheidung wird die zu überprüfende Entscheidung ganz oder teilweise aufgehoben oder ausgesetzt und das Verfahren zur neuen Verhandlung und Entscheidung wieder aufgenommen. Wird das Verfahren wieder aufgenommen, erteilt der Spruchkörper Anweisungen für das weitere Verfahren.
Bezug zum Übereinkommen: Artikel 81 Absatz 3
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